Ehegattenunterhalt
Eheleute haben
einander Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch nach einer Trennung.
Während des ersten
Trennungsjahres ist bei Einkommensunterschieden in der Regel immer
Trennungsunterhalt zu gewähren. Nach der Ehescheidung werden, wenn beide
geschiedenen Eheleute erwerbstätig sind, Einkommensunterschiede meist
noch für eine gewisse Zeit durch den so genannten Aufstockungsunterhalt
ausgeglichen.
Das „neue
Unterhaltsrecht“ fordert von den Beteiligten ein hohes Maß an
wirtschaftlicher Selbstverantwortung. Das Vertrauen in eine Versorgung
auch nach Trennung- und Ehescheidung kann kein Leitmotiv mehr sein.
Bedürftig ist (sehr verkürzt), „wer nichts hat und auch nichts haben
muss“. Dann haben geschiedene Eheleute alle Anstrengungen zu
unternehmen, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Dies gilt jedoch
nicht, wenn und soweit ein Ehepartner durch die Betreuung gemeinsamer
Kinder, wegen Erwerbsunfähigkeit, unverschuldeter Arbeitslosigkeit,
wegen Alters oder Krankheit daran gehindert ist. Der (gesamte)
Lebensbedarf ist im Rahmen des Ehegattenunterhalts nach den ehelichen
Lebensverhältnissen zu bemessen. |