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Ehegattenunterhalt

Eheleute haben einander Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch nach einer Trennung.

 

Während des ersten Trennungsjahres ist bei Einkommensunterschieden in der Regel immer Trennungsunterhalt zu gewähren. Nach der Ehescheidung werden, wenn beide geschiedenen Eheleute erwerbstätig sind, Einkommensunterschiede meist noch für eine gewisse Zeit durch den so genannten Aufstockungsunterhalt ausgeglichen.

 

Das „neue Unterhaltsrecht“ fordert von den Beteiligten ein hohes Maß an wirtschaftlicher Selbstverantwortung. Das Vertrauen in eine Versorgung auch nach Trennung- und Ehescheidung kann kein Leitmotiv mehr sein. Bedürftig ist (sehr verkürzt), „wer nichts hat und auch nichts haben muss“. Dann haben geschiedene Eheleute alle Anstrengungen zu unternehmen, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit ein Ehepartner durch die Betreuung gemeinsamer Kinder, wegen Erwerbsunfähigkeit, unverschuldeter Arbeitslosigkeit, wegen Alters oder Krankheit daran gehindert ist. Der (gesamte) Lebensbedarf ist im Rahmen des Ehegattenunterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessen.

 

 

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