nichtehelichen Unterhalt
Soweit ein Mensch
seinen Lebensbedarf nicht selbst sicherstellen kann und auch hierzu
nicht verpflichtet ist, ist auf das Unterhaltsrecht zurückzugreifen.
Insoweit ist grundsätzlich ein anderer, dem Unterhaltsberechtigten nahe
stehender Mensch (Ehegatte/naher Verwandter, ansonsten die öffentliche
Hand (Sozialrecht). Die Ansprüche der Ehegatten gegeneinander können
nicht einfach auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft übertragen
werden. Einzig § 1615l BGB regelt die Ansprüche der Eltern eines
nichtehelichen Kindes untereinander. Hier ist also allein die
Elternschaft Anknüpfungspunkt, da sich die Lebenspartner bewusst nicht
für das Modell der Ehe mit all ihren Folgen entschieden haben.
Zwischenzeitlich ist entschieden, dass dieser Betreuungsunterhalt der
Höhe nach dem Mindestbedarf / Existenzminimum entsprechen muss (BGH,
Urteil vom 16. Dezember 2009, XII ZR 50/08). |