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nichtehelichen Unterhalt

Soweit ein Mensch seinen Lebensbedarf nicht selbst sicherstellen kann und auch hierzu nicht verpflichtet ist, ist auf das Unterhaltsrecht zurückzugreifen. Insoweit ist grundsätzlich ein anderer, dem Unterhaltsberechtigten nahe stehender Mensch (Ehegatte/naher Verwandter, ansonsten die öffentliche Hand (Sozialrecht).  Die Ansprüche der Ehegatten gegeneinander können nicht einfach auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft übertragen werden. Einzig § 1615l BGB regelt die Ansprüche der Eltern eines nichtehelichen Kindes untereinander. Hier ist also allein die Elternschaft Anknüpfungspunkt, da sich die Lebenspartner bewusst nicht für das Modell der Ehe mit all ihren Folgen entschieden haben. Zwischenzeitlich ist entschieden, dass dieser Betreuungsunterhalt der Höhe nach dem Mindestbedarf / Existenzminimum entsprechen muss (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009, XII ZR 50/08). 

 

 

 

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