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Kindesunterhalt

Für minderjährige Kinder wurde 2008 erstmals ein Existenzminimum (Mindestunterhalt) gesetzlich festgelegt.

 

Es orientiert sich an den doppelten Kinderfreibeträgen im Einkommenssteuerrecht, die mit Wirkung ab 01.01.2010 maßgeblich erhöht wurden :

 

Altersgruppen 

0-5 Jahre    6-11 Jahre    12-17 Jahre 

317              364                426

Von diesen Beträgen kann das hälftige Kindergeld abgesetzt werden. Die Zahlbeträge (bei 2 Kindern):

225              272                334

Die Lebensstellung der Kinder leitet sich regelmäßig von der der Eltern ab. Ab Trennung der Eltern orientiert sich der Bedarf an dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils, bei volljährigen Kindern an dem Einkommen beider Eltern. Es ist zu prüfen, ob der Unterhaltsschuldner in der Lage ist den Unterhalt zu zahlen oder ob dies seine Leistungsfähigkeit übersteigt. Ein Teil seines Einkommens muss ihm verbleiben (sog. Selbstbehalt). Dies ist ein Betrag der regional unterschiedlich nur wenig über dem Sozialhilfesatz liegt, wenn minderjährige oder privilegierte Kinder zu versorgen sind (notwendiger = kleiner Selbstbehalt). Bei Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder kann der Unterhaltsschuldner den angemessenen =  großen Selbstbehalt entgegenhalten.

 

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