Kindesunterhalt
Für
minderjährige Kinder wurde 2008 erstmals ein Existenzminimum
(Mindestunterhalt) gesetzlich festgelegt.
Es orientiert
sich an den doppelten Kinderfreibeträgen im Einkommenssteuerrecht,
die mit Wirkung ab 01.01.2010 maßgeblich erhöht wurden :
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Altersgruppen
0-5 Jahre
6-11 Jahre 12-17 Jahre
317
364 426
Von diesen
Beträgen kann das hälftige Kindergeld abgesetzt werden. Die
Zahlbeträge (bei 2 Kindern):
225
272 334 |
Die Lebensstellung der
Kinder leitet sich regelmäßig von der der Eltern ab. Ab Trennung der
Eltern orientiert sich der Bedarf an dem Einkommen des
barunterhaltspflichtigen Elternteils, bei volljährigen Kindern an dem
Einkommen beider Eltern. Es ist zu prüfen, ob der Unterhaltsschuldner in
der Lage ist den Unterhalt zu zahlen oder ob dies seine
Leistungsfähigkeit übersteigt. Ein Teil seines Einkommens muss ihm
verbleiben (sog. Selbstbehalt). Dies ist ein Betrag der regional
unterschiedlich nur wenig über dem Sozialhilfesatz liegt, wenn
minderjährige oder privilegierte Kinder zu versorgen sind (notwendiger =
kleiner Selbstbehalt). Bei Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder kann
der Unterhaltsschuldner den angemessenen = großen Selbstbehalt
entgegenhalten. |