Beratung und
Vertretung in gerichtlichen Verfahren
„Wie stellen Sie sich
Ihre Zukunft vor“. Diese Frage müssen sich die Beteiligten im Verlauf
von Trennung und Scheidung immer wieder stellen. Die Familie wird als
ein System verstanden. Alle Beteiligten hängen voneinander ab. Auch die
Ehescheidung und die verbundenen Folgesachen bilden ein System (sog.
Scheidungsverbund). Damit kann jede Handlung oder Maßnahme auf einem
einzelnen Gebiet Konsequenzen für andere Bereiche und das gesamte System
auslösen. Die Aufgabe aller ist zuerst einmal das Interesse der beiden
Ehegatten herauszuarbeiten. Erst dann kann eine faire Lösung erreicht
werden.
Für das
Ehescheidungsverfahren (und alle Verfahren wegen Unterhaltes,
elterlichen Sorgerechtes, Vermögensausgleiches, usw.) sind eigens
hierfür eingerichtete Familiengerichte zuständig.
Gemeinsam mit der
Ehescheidung wird von Amts wegen nur der Versorgungsausgleich geregelt.
Wenn Entscheidungen zum Unterhalt, zum Sorgerecht, zur
Vermögensauseinandersetzung oder zur Wohnungs- und Hausratsverteilung
vom Gericht getroffen werden sollen, ist ein gesonderter Antrag
notwendig.
Den Scheidungsantrag
kann nur mit Hilfe eines Anwaltes eingereicht werden. Für viele
gerichtliche Verfahren besteht Anwaltszwang. Die Ehescheidung durch den
„gemeinsamen Anwalt“ durchzuführen, verstößt gegen geltendes Recht. Auch
bei einem Einvernehmen muss klar sein, dass der Rechtsanwalt
Interessensvertreter nur eines Ehegatten ist. Kosten können lediglich
dadurch erspart werden, dass ein Ehegatte auf anwaltliche Vertretung
verzichtet, soweit dies möglich ist. Nur so können Scheidungskosten um
fast um 50% reduziert werden.
Der wirtschaftlich
schwache Ehegatte hat die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu
beantragen. Die eigenen Gerichts- und Anwaltskosten werden dann aus der
Staatskasse gezahlt. Abhängig vom Einkommen kann die Hilfe mit
(zinslosen) Darlehen oder sogar ohne Rückzahlungsverpflichtung bewilligt
werden. |