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Beratung und Vertretung in gerichtlichen Verfahren

„Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft vor“. Diese Frage müssen sich die Beteiligten im Verlauf von Trennung und Scheidung immer wieder stellen. Die Familie wird als ein System verstanden. Alle Beteiligten hängen voneinander ab. Auch die Ehescheidung und die verbundenen Folgesachen bilden ein System (sog. Scheidungsverbund). Damit kann jede Handlung oder Maßnahme auf einem einzelnen Gebiet Konsequenzen für andere Bereiche und das gesamte System auslösen.  Die Aufgabe aller ist zuerst einmal das Interesse der beiden Ehegatten herauszuarbeiten. Erst dann kann eine faire Lösung erreicht werden.

Für das Ehescheidungsverfahren (und alle Verfahren wegen Unterhaltes, elterlichen Sorgerechtes, Vermögensausgleiches, usw.) sind eigens hierfür eingerichtete Familiengerichte zuständig.  

Gemeinsam mit der Ehescheidung wird von Amts wegen nur der Versorgungsausgleich geregelt. Wenn Entscheidungen zum Unterhalt, zum Sorgerecht, zur Vermögensauseinandersetzung oder zur Wohnungs- und Hausratsverteilung vom Gericht getroffen werden sollen, ist ein gesonderter Antrag notwendig. 

Den Scheidungsantrag kann nur mit Hilfe eines Anwaltes eingereicht werden. Für viele gerichtliche Verfahren besteht Anwaltszwang. Die Ehescheidung durch den „gemeinsamen Anwalt“ durchzuführen, verstößt gegen geltendes Recht. Auch bei einem Einvernehmen muss klar sein, dass der Rechtsanwalt Interessensvertreter nur eines Ehegatten ist.  Kosten können lediglich dadurch erspart werden, dass ein Ehegatte auf anwaltliche Vertretung verzichtet, soweit dies möglich ist. Nur so können Scheidungskosten um fast um 50% reduziert werden. 

Der wirtschaftlich schwache Ehegatte hat die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Die eigenen Gerichts- und Anwaltskosten werden dann aus der Staatskasse gezahlt. Abhängig vom Einkommen kann die Hilfe mit (zinslosen) Darlehen oder sogar ohne Rückzahlungsverpflichtung bewilligt werden.

 

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